Die ePaper-USt-Richtlinie
Bis 2018 stand die EU-Mehrwertsteuer-Richtlinie der Anwendung reduzierter Mehrwertsteuersätze auf elektronische Publikationen entgegen. Unter der österreichischen Ratspräsidentschaft wurden die Mitgliedstaaten 2017 schließlich ermächtigt, den reduzierten Mehrwertsteuersatz für Printprodukte auch auf die Lieferung von Büchern, Zeitungen und Zeitschriften auf elektronischem Weg anzuwenden (eine Verpflichtung der Mitgliedstaaten hierzu besteht jedoch nicht).
Die österreichische Bundesregierung hat im Mai 2019 einen Entwurf zur Umsetzung dieser Ermächtigung für Österreich vorgelegt. Durch die nachfolgenden politischen Turbulenzen verzögerte sich die Umsetzung, konnte jedoch im Oktober zum Abschluss gebracht werden. Der finale Gesetzestext wurde gegenüber dem Entwurf unter Berücksichtigung der VÖZ Stellungnahme nachgeschärft: Um einer fortschrittsfeindlichen Auslegung entgegenzuwirken, regte der Verband Österreichischer Zeitungen daher an, sowohl im Gesetzestext als auch in den Erläuterungen eine Klarstellung dahingehend zu treffen, dass der ermäßigte Steuersatz ausnahmslos auch auf innovative Zeitungs- und Zeitschriftenmedien, in welcher Textinhalte mit interaktiven Illustrationen und Funktionen illustriert bzw. begleitet werden. Dies wurde umgesetzt.
Nicht anwendbar ist der reduzierte Mehrwertsteuersatz jedoch auf digitale Angebote, deren Hauptfunktion bzw. wesentlicher Inhalt nicht jenen von Zeitungen und Magazinen entspricht. z. B. Routenplaner oder reine Videoplattformen. Auch für wissenschaftliche Recherche-Datenbanken mit Zeitungs- und Zeitschrifteninhalten gilt der reduzierte Mehrwertsteuersatz nicht. Die Möglichkeit, dass Artikel im Rahmen eines Online-Forums kommentiert werden, oder dass elektronische Zeitschriften mit einer Suchfunktion, begleitenden Videoinhalten oder interaktiven Grafiken ausgestattet sind, steht der Qualifikation als steuerbegünstigte „elektronische Publikation“ hingegen nicht entgegen.
Das Ergebnis kann als Erfolg für die österreichischen Zeitungs- und Zeitschriftenverlage gewertet werden: Damit sind eindeutig nicht nur klassische ePaper vom reduzierten Steuersatz erfasst, sondern auch Paywalls von Onlineportalen der Medien verlegerischer Herkunft, solange schriftliche lesbare Elemente das dominierende Element sind und nicht der Charakter einer Recherchedatenbank im Vordergrund steht. Mit dieser Umsetzung wurde die unionsrechtliche Ermächtigung im maximalen Umfang genützt.
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