PDN – Presse-Dokumentations-Nutzungs-System

Der Verband Österreichischer Zeitungen bietet mit dem PDN-System die Möglichkeit, Pressespiegel dem Urheberrecht entsprechend zu erstellen und zu verbreiten und schafft damit für Unternehmen eine rechtssichere Basis.

Die überwiegende Anzahl der Zeitungsartikel ist nach dem Urheberrechtsgesetz (§§ 1, 2) als „eigentümliche, geistige Schöpfung auf dem Gebiet der Literatur“ (Werke) geschützt. Die ausschließlichen Rechte zur Vervielfältigung oder zur Verbreitung von Zeitungsartikeln liegen in der Regel originär (oder durch Übertragung der Rechte seitens der Urheber (Verfasser)) bei den Verlagen.

Es ist daher bei der Nutzung von Presseartikeln, die über den eigenen Gebrauch hinausgeht und nicht unter die gesetzlichen Ausnahmebestimmungen fallen, jedenfalls die Zustimmung des Rechteinhabers einzuholen.

In das PDN-System, das 2002 vom VÖZ in Kooperation mit Institutionen, Firmen und PR-Beratern ausgearbeitet wurde, sind rund 95 Zeitungen und Magazine eingebunden. Mit Abschluss eines PDN-Lizenzvertrages erhalten Lizenznehmer die nicht-ausschließliche urheberrechtliche Bewilligung, Ausschnitte aus Zeitungen und Zeitschriften für eigene Zwecke der Mediendokumentation zu nutzen.

Wann ist eine PDN-Lizenzvereinbarung erforderlich?

  • Wenn Papierkopien von Zeitungsartikeln über den eigenen Gebrauch (mehr als zehn Kopien) hinaus erstellt und verbreitet werden oder
  • wenn Zeitungsartikel digital abgespeichert werden (sofern dies nicht nur ausschließlich für den privaten Gebrauch erfolgt) bzw. wenn digitale Kopien weiterverbreitet und/oder der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden (Intranet, Internet).

Wie kann eine PDN-Lizenzvereinbarung bezogen werden?

Ein PDN-Lizenzvertrag kann direkt über den Verband Österreichischer Zeitungen oder über die beauftragten Medienbeobachter bzw. PR-Berater – sofern diese mit dem VÖZ zusammenarbeiten – abgeschlossen werden.

Nachstehende Medienbeobachter bieten derzeit in Kooperation mit dem VÖZ eine direkte Abwicklung von PDN-Lizenzvereinbarungen an:

  • APA DeFacto Datenbank & Contentmanagement GmbH
  • CLIP MEDIASERVICE GmbH.
  • media|doc Medienbeobachtung GmbH
  • Meta Communication International GmbH
  • NRX pressrelations Österreich GmbH
  • »OBSERVER« GmbH

Die APA hat die Abgeltung der Lizenzrechte bereits in ihre Angebote der Medienbeobachtung integriert. Kunden der APA benötigen daher keine zusätzliche PDN-Lizenzvereinbarung, sofern die Nutzung von Presseclippings nicht die mit der APA bestehende Vereinbrung übersteigt.

Selbstverständlich können auch selbständige Vereinbarungen mit den Rechteinhabern/Verlagen getroffen werden.

Kontakt

Verband Österreichischer Zeitungen
PDN-Servicestelle
Tel. +43/1/533 79 79-413
Email: pdn@all-media.at

 
Weitere Informationen:

Einzelne Zeitungsinhalte genießen keinen urheberrechtlichen Schutz und können daher frei vervielfältigt werden. Dies gilt für

  • Presseberichte, die in Kurzform einfache Mitteilungen wiedergeben (vermischte Nachrichten, Tagesneuigkeiten).
  • Nicht redaktionell erarbeitete Texte wie Inserate, Veranstaltungshinweise.
  • Wiedergabe von Gesetzen, Verordnungen, amtlichen Erlässen, Bekanntmachungen und Entscheidungen.

Darüber hinaus gilt die freie Werknutzung ebenfalls für den Schul- und Lehrbetrieb bzw. für Zwecke der Rechtspflege und der Verwaltung:

  • Schulen und Universitäten dürfen für Zwecke des Unterrichts und der Lehre die dafür notwendigen Kopien (in Klassenstärke) herstellen und verteilen. In diesem Zusammenhang ist es auch möglich, digitale Kopien zu erstellen. Eine allgemeine Nutzung von Zeitungsartikeln – losgelöst vom Zweck des Unterrichts, etwa für die Internetsite einer Schule – ist jedoch ohne Zustimmung der Rechteinhaber nicht möglich.
  • Ämter, Behörden, Gerichte, Gesetzgebung: Werden Zeitungsartikel zur Sicherstellung und Dokumentation des ordnungsgemäßen Ablaufs von Verwaltungsverfahren, Gerichtsverfahren oder parlamentarischen Verfahren genutzt, bedarf es dafür keiner (PDN-)Lizenz. Dies gilt aber nicht für die Weiterverbreitung solcher Artikel (etwa über das Internet).
Nachfolgende Titel nehmen am PDN-Lizenzsystem teil:
Tageszeitungen

Der Standard
Die Presse
Kleine Zeitung
Kronen Zeitung
Kurier
NEUE Vorarlberger Tageszeitung
Oberösterreichisches Volksblatt
OÖNachrichten
Salzburger Nachrichten
Tiroler Tageszeitung
VN Vorarlberger Nachrichten
WIENER ZEITUNG (ausgenommen: Das Amtsblatt zur Wiener Zeitung)

Wochenzeitungen und Wochenmagazine

Börsen-Kurier
Badener Zeitung
Bludenzer Anzeiger
bvz
Der Ennstaler
Der Sonntag – Wiener Kirchenzeitung
DIE FURCHE
Die Presse SCHAUFENSTER
Falter
Horizont
Kirche bunt – St. Pöltner Kirchenzeitung
KirchenZeitung Diözese Linz
NEWS
NÖN
Oberkärntner Volltreffer
ÖGZ – Österreichische Gastronomie- und Hotelzeitung
Österreichische Bauernzeitung
Osttiroler Bote
profil
Pustertaler Volltreffer
Raiffeisenzeitung
Rupertusblatt
Salzburger Woche
Sonntag – Kärntner Kirchenzeitung
TIPS
tele
Tiroler Sonntag
Traveller
tv-media
Vorarlberger KirchenBlatt
WANN & WO
Woche Obersteiermark

14-tägig erscheinende Magazine und Monatsmagazine

Austria innovativ
auto revue
auto touring
Bauzeitung
C.A.S.H.
DACH WAND
Der Österreichische Installateur
Die Wirtschaft
ECHO – Tirols erste Nachrichtenillustrierte
e-media
Fleisch & Co
Gebäude Installation
Gewinn
Glas
Gusto
hotel & touristik essenz
ISR – Internationale Seilbahn Rundschau
KFZwirtschaft
Lust aufs Leben
METALL
Packaging Austria
Print & Publishing
T.A.I. Tourist Austria International
Tischler Journal
Top Gewinn
Trafikanten Zeitung
trend
Verkehr, mit Supplement Neue Bahn
Welt der Frauen
Woman
yacht revue

Onlineportale

www.austria.com
www.bvz.at
www.diepresse.com
www.film.at
www.futurezone.at
www.k.at
www.kleinezeitung.at
www.kurier.at
www.nachrichten.at
www.noen.at
www.salzburg24.at
www.sn.at
www.tips.at
www.tt.com
www.vienna.at
www.vol.at
www.volksblatt.at
www.vorarlbergernachrichten.at

Presse und Urheberrecht
Kann ich Artikel, die auf einer Website gratis angeboten werden, verwenden?

Es kommt darauf an wie – für jede Form der Verwendung, durch welche die Artikel vervielfältigt oder der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden, gilt: Grundsätzlich nein, es sei denn Sie haben die Zustimmung des Rechteinhabers. Das kann, muss aber nicht der Verfasser des Textes sein, denn häufig hat der Verfasser seine Rechte auf einen anderen, zum Beispiel einen Verlag übertragen.

Vor allem längere Artikel sind in aller Regel „Werke“ im Sinne des Urheberrechtsgesetztes, von deren Benützung der Urheber andere ausschließen kann. Texte, die kein „Werk“ darstellen – das sind nur einfachste Texte, die keine „eigentümliche“ geistige Schöpfung darstellen, können grundsätzlich ohne Zustimmung verwendet werden. Doch auch davon gibt es wieder Ausnahmen: So dürfen etwa einfache Presseberichte ohne eigenschöpferischen Gehalt (kurze vermischte Nachrichten, Kurzberichte über Tagesneuigkeiten), die keine „Werke“ im Sinne des Urheberrechtsgesetzes sind, trotzdem in anderen Zeitungen erst zwölf Stunden nach Verlautbarung wiedergegeben werden. Überdies ist die Abgrenzung zwischen Texten, die ein Werk sind, und Texten, die kein Werk sind, ist mit großer Unsicherheit behaftet, daher gilt: Vervielfältigen und veröffentlichen Sie fremde Texte nicht ohne Zustimmung des Rechteinhabers, auch wenn der Text gratis zugänglich ist.

Kann ich Grafiken und Fotos, die auf einer Website gratis angeboten werden, verwenden?

Auch hier gilt: Für jede Verwendung, durch welche Grafiken oder Fotos vervielfältigt oder der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden, brauchen Sie grundsätzlich die Zustimmung des Rechteinhabers. Besonders strenge Regel gelten für Fotos: Selbst einfachste Schnappschüsse, die keine „eigentümliche“ geistige Schöpfung und daher keine Werke im Sinne des Urheberrechtsgesetzes sind, stehen unter dem so genannten „Lichtbildschutz“ und ihre Vervielfältigung und öffentliche Zugänglichmachung bedarf grundsätzlich der Zustimmung des Rechteinhabers. Darüber hinaus hat bei Personenaufnahmen auch der Fotografierte noch ein Wörtchen mitzureden: Personenaufnahmen dürfen nicht veröffentlicht werden, wenn dadurch berechtigte Interessen des Abgebildeten (oder, falls er gestorben ist: eines nahen Angehörigen) verletzt werden. Sie sollten daher im Zweifel auch dessen Zustimmung einholen. Bedenken Sie aber stets, dass die Zustimmung des Abgebildeten nicht ausreicht, Sie brauchen, wollen Sie das Foto öffentlich zugänglich machen, vor allem die Zustimmung des Rechteinhabers, also des Fotografen oder desjenigen, an den der Fotograf seine Rechte übertragen hat.

Darf ich fremde Logos verwenden, zum Beispiel für einen Link, mit dem ich zu jenen Inhalten linke, für die das Logo steht?

Nein, nicht ohne Zustimmung des Rechteinhabers. Häufig sind Logos, die zur Kennzeichnung von Waren oder Dienstleistungen benützt werden als „Marken“ registriert. Ist dies der Fall dürfen Sie für den Link weder das Logo selbst, noch eine „verwechselbar ähnliche“ Nachahmung des Logos verwenden, wenn sie damit geschäftliche Zwecke in Bezug auf ähnliche Waren oder Dienstleistungen wie jene, für die das Logo steht, verfolgen. In aller Regel sind Logos aber auch urheberrechtlich geschützt. Sie dürfen dann das Logo überhaupt nicht ohne Zustimmung des Rechteinhabers öffentlich zugänglich machen, also auch nicht für einen Link auf Ihrer Website verwenden, selbst wenn es sich um eine private Website, wie zum Beispiel einen Blog handelt.

Ich möchte urheberrechtlich geschützte Inhalte verwenden, zum Beispiel für meine Website. Wie bekomme ich die Zustimmung des Rechteinhabers?

Klingt ganz einfach, ist es aber nicht: Sie fragen den Rechteinhaber um Erlaubnis und er erteilt sie Ihnen. Dazu müssen sie allerdings wissen, wer der Rechteinhaber ist. Teilweise werden Rechte von Verwertungsgesellschaften wahrgenommen. Wollen Sie zum Beispiel ein Musikstück zum On-Demand Abruf auf Ihrer Website anbieten, dann können Sie dafür eine Lizenz im Lizenzshop der AKM erwerben. Wollen Sie einen Presseartikel einer österreichischen Tages- oder Wochenzeitung wiedergeben, dann müssen Sie mit dem jeweiligen Verleger einen Lizenzvertrag schließen. Bei allen Zeitungen und Zeitschriften, die am PDN-System, ein Lizenzvermittlungssystem des Verbandes Österreichischer Zeitungen, teilnehmen, können Sie das auch indirekt über den Verband Österreichischer Zeitungen oder bestimmte Medienbeobachter tun. Wenn Sie aber zum Beispiel im Internet auf Fotosuche gehen, dann wird es schwierig: Wenn Sie überhaupt jemanden finden, dem das Foto zugeordnet werden kann, haben Sie nämlich trotzdem keine Sicherheit, ob dieser wirklich berechtigt ist, ihnen die Benützung des Fotos zu erlauben. Daher sollten Sie Fotos für Ihre Website nicht per Bildersuchmaschine im Internet suchen, sondern entweder selbst machen oder machen lassen, oder über kommerzielle Bilddatenbanken erwerben.

Was darf ich mit urheberrechtlich geschützten Inhalten ohne Zustimmung des Rechteinhabers tun?

Auf folgende Weise dürfen Sie urheberrechtlich geschützte Inhalte ohne besondere Zustimmung des Rechteinhabers für sich verwenden:

Sie dürfen einzelne Printkopien zum eigenen Gebrauch herstellen, auch zu kommerziellem eigenem Gebrauch: zum Beispiel zum Verteilen eines Zeitungsartikels an einzelne Mitarbeiter in Ihrem Unternehmen.

Sie dürfen von einem Artikel einzelne digitale Kopien zum privaten Gebrauch herstellen, aber diese weder unmittelbar noch mittelbar für kommerzielle Zwecke nützen. Sie dürfen also zum Beispiel eine Kopie eines wissenschaftlichen Aufsatzes zuhause auf ihrer Festplatte speichern, aber sie dürfen ihn nicht zum Zugriff für Ihre Mitarbeiter im Unternehmensnetzwerk speichern.

Sie dürfen von Artikeln über Tagesereignisse (Zeitungsartikel) einzelne Vervielfältigungsstücke zum eigenen (auch kommerziellen) Gebrauch herstellen, sofern es sich nur um eine analoge Nutzung handelt. Das bedeutet: Sie dürfen in beschränkter Anzahl aus Presseclippings Papier-Pressespiegel herstellen, digitale Pressespiegel für das Intranet oder für Ihre eigene Unternehmenshomepage sind hingegen unzulässig.

Sie dürfen aus Sprachwerken einzelne Stellen zitieren (so genanntes Kleinzitat). Wenn Sie ein wissenschaftliches Werk verfassen, dürfen Sie wissenschaftliche Artikel in einem durch den Zweck gerechtfertigten Umfang durch Zitat in ihr Werk aufnehmen (so genanntes großes Zitat). Zulässig sind Zitate in beiden Fällen aber nur, wenn sie mit einer korrekten Quellenangabe versehen sind. Das bedeutet: Titel, Name des Autors und Fundstelle (bei umfangreichen Werken ist diese zu präzisieren, zB durch Verweis auf die Seitenzahl oder einer Randnummer).

Quelle: Mag. Paul Pichler, Verband Österreichischer Zeitungen