Appell an Bundesregierung, EU-Parlamentarier und Nationalratsabgeordnete
1. Juli 2018

VÖZ-Resolution zum Leistungsschutzrecht

Der Verband Österreichischer Zeitungen (VÖZ) begrüßt die Beschlussfassung im Rechtsausschuss des Europäischen Parlaments über die Verankerung eines Presseverleger-Leistungsschutzrechts in der Richtlinie über das Urheberrecht im digitalen Binnenmarkt und appelliert an die österreichischen Abgeordneten zum Europäischen Parlament, diesen Beschluss des Rechtsausschusses bei der Abstimmung im Plenum am 5. Juli 2018 uneingeschränkt zu unterstützen.

Ebenso appelliert der Verband Österreichischer Zeitungen an die Österreichische Bundesregierung, im Rahmen der Ratspräsidentschaft Österreichs ab 1. Juli 2018 auf eine zügige Verabschiedung der Richtlinie über das Urheberrecht im digitalen Binnenmarkt unter Beibehaltung des Leistungsschutzrechtes in der vom Rechtsausschuss beschlossenen Fassung hinzuwirken und allen Bestrebungen zur Aufweichung oder Verwässerung des Presseverleger-Leistungsschutzrechtes entschlossen entgegenzutreten. Zudem soll die Bundesregierung zügig und daher bereits parallel zu den Trilogverhandlungen einen Gesetzesentwurf zur Umsetzung des Presseverleger-Leistungsschutzrechtes im österreichischen Urheberrechtsgesetz vorbereiten.

Es muss sichergestellt werden, dass Verleger nicht dem Druck global marktdominanter Online-Unternehmen wie Google und Facebook ausgesetzt werden, diesen die Verwertungsrechte aus dem Leistungsschutzrecht unentgeltlich oder zu unangemessen niedrigen Entgelten einzuräumen.

Der VÖZ unterstützt zudem die angemessene Beteiligung der Journalisten als Urheber an den zusätzlichen Erlösen aus dem Presseverleger-Leistungsschutzrecht. Darüber hinaus hält der VÖZ es im Hinblick auf die Meinungsäußerungsfreiheit für fundamental wichtig, dass die bestehenden Rechte von Bloggern sowie jegliche nach geltendem Recht bestehenden freien Werknutzungen im Zusammenhang mit individueller menschlicher Meinungsäußerung und nichtkommerzieller Nutzung, insbesondere das Zitatrecht, vollständig gewahrt und durch das Leistungsschutzrecht unbeeinträchtigt bleiben.