Zeitungen und Magazine in der Corona-Krise
Betreuungsfreistellung (Sonderbetreuungszeit)
Gemäß § 18b AVRAG bestand bei teilweiser oder vollständiger Schließung von Betreuungseinrichtungen für Kinder unter 14 Jahren im Zeitraum vom 1. November 2020 bis 9. Juli 2021 ein Anspruch auf eine Sonderbetreuungszeit gegen Fortzahlung des Entgelts im Ausmaß von insgesamt bis zu vier Wochen ab dem Zeitpunkt der behördlichen Schließung von Lehranstalten und Kinderbetreuungseinrichtungen, ein entsprechender Anspruch entstand auch bei Absonderung von Kindern unter 14 Jahren und im Zusammenhang mit Betreuungspflichten für Menschen mit Behinderungen (insbesondere bei teilweiser oder gänzlicher Schließung von Betreuungseinrichtungen). Der Rechtsanspruch auf Sonderbetreuungszeit wurde ein weiteres Mal verlängert: Die „Phase 5 Sonderbetreuungszeit“ ist rückwirkend mit 1.09.2021 in Kraft getreten und gilt bis 31.12.2021. Berufstätigen Eltern von Kindern unter 14 Jahren oder Angehörigen von Menschen mit Behinderung, stehen damit in Summe weitere drei Wochen Sonderbetreuungszeit zur Verfügung (Sonderbetreuungszeiten die bis zum 01.09.2021 konsumiert wurden, werden nicht angerechnet). Dieser Anspruch kann entweder aus Rechtsanspruch oder falls dieser nicht besteht, durch Vereinbarung mit dem Arbeitgeber entstehen. Arbeitgeber erhalten in beiden Fällen grundsätzlich 100 Prozent der Entgeltkosten durch den Bund ersetzt, allerdings ist der Anspruch auf Vergütung mit der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz gedeckelt (2021: EUR 5.550,00). Der Antrag auf Rückvergütung ist spätestens 6 Wochen nach dem Ende der Sonderbetreuungszeit über die Website der Buchhaltungsagentur des Bundes bzw. über das Unternehmensserviceportal einzubringen.
Weitere Informationen und Unterlagen
FAQ des BMF zur Sonderbetreuungszeit