„Die europaweit einzigartige Werbeabgabe gewährt ausländischen Mediendiensten wie etwa Google, Facebook oder anderen Plattformen einen steuerprivilegierten Zugang zum heimischen Werbemarkt, während heimische Medienunternehmen, die hier Arbeitsplätze schaffen, zur Kasse gebeten werden.“
Wenn der VfGH das als verfassungsrechtlich zulässig beurteilt, dann sei das ein Auftrag an die künftige Bundesregierung und das neu gewählte Parlament: „Es ist medienpolitisch und wirtschaftlich fatal, die heimischen Medienunternehmen im Wettbewerb mit Google und Facebook derart zu benachteiligen“, so Kralinger.
Die österreichische Werbeabgabe gilt für Werbung in Druckwerken, Hörfunk und Fernsehen sowie auf Plakaten, Infoscreens und ähnlichen Werbeträgern im öffentlichen Raum. Allein Onlinewerbung ist im Werbeabgabengesetz nicht berücksichtigt. Der Verfassungsgerichthof hält eine Verfassungswidrigkeit dieser Ungleichbehandlung jedoch für „wenig wahrscheinlich“: Dem Gesetzgeber könne „nicht entgegengetreten werden“, wenn er Online-Werbung, nicht in die Abgabepflicht nach dem Werbeabgabegesetz 2000 einbezieht. Da diese in erheblichem Ausmaß vom Ausland aus erbracht werde, liege dies im Rahmen des rechtspolitischen Gestaltungsspielraumes des Gesetzgebers, so der VfGH.
Österreichs Verleger bekämpften ihre Werbeabgabebescheide für das Jahr 2015. Insgesamt 23 Verfassungsbeschwerden wurden beim Verfassungsgerichtshof vom Rechtsanwalt des VÖZ und des Österreichischen Zeitschriften- und Fachmedienverbandes (ÖZV) Paul Pichler eingebracht. VÖZ-Geschäftsführer Gerald Grünberger kritisiert, dass die VfGH-Entscheidung auf einer unüberprüfbaren Annahme basiere: „Google, Facebook und Co. müssen Werbeleistungen, die an ein österreichisches Publikum adressiert sind, ja nicht deklarieren. Daher weiß auch niemand, ob Online-Werbung in erheblicherem Ausmaß aus dem Ausland erbracht wird als etwa TV-Werbung. Letztere unterliegt aber der Werbeabgabe, wenn sie sich an ein österreichisches Publikum wendet.“