Presse und Urheberrecht
Kann ich Artikel, die auf einer Website gratis angeboten werden, verwenden?
Es kommt darauf an wie – für jede Form der Verwendung, durch welche die Artikel vervielfältigt oder der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden, gilt: Grundsätzlich nein, es sei denn Sie haben die Zustimmung des Rechteinhabers. Das kann, muss aber nicht der Verfasser des Textes sein, denn häufig hat der Verfasser seine Rechte auf einen anderen, zum Beispiel einen Verlag übertragen.
Vor allem längere Artikel sind in aller Regel „Werke“ im Sinne des Urheberrechtsgesetztes, von deren Benützung der Urheber andere ausschließen kann. Texte, die kein „Werk“ darstellen – das sind nur einfachste Texte, die keine „eigentümliche“ geistige Schöpfung darstellen, können grundsätzlich ohne Zustimmung verwendet werden. Doch auch davon gibt es wieder Ausnahmen: So dürfen etwa einfache Presseberichte ohne eigenschöpferischen Gehalt (kurze vermischte Nachrichten, Kurzberichte über Tagesneuigkeiten), die keine „Werke“ im Sinne des Urheberrechtsgesetzes sind, trotzdem in anderen Zeitungen erst zwölf Stunden nach Verlautbarung wiedergegeben werden. Überdies ist die Abgrenzung zwischen Texten, die ein Werk sind, und Texten, die kein Werk sind, ist mit großer Unsicherheit behaftet, daher gilt: Vervielfältigen und veröffentlichen Sie fremde Texte nicht ohne Zustimmung des Rechteinhabers, auch wenn der Text gratis zugänglich ist.
Kann ich Grafiken und Fotos, die auf einer Website gratis angeboten werden, verwenden?
Auch hier gilt: Für jede Verwendung, durch welche Grafiken oder Fotos vervielfältigt oder der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden, brauchen Sie grundsätzlich die Zustimmung des Rechteinhabers. Besonders strenge Regel gelten für Fotos: Selbst einfachste Schnappschüsse, die keine „eigentümliche“ geistige Schöpfung und daher keine Werke im Sinne des Urheberrechtsgesetzes sind, stehen unter dem so genannten „Lichtbildschutz“ und ihre Vervielfältigung und öffentliche Zugänglichmachung bedarf grundsätzlich der Zustimmung des Rechteinhabers. Darüber hinaus hat bei Personenaufnahmen auch der Fotografierte noch ein Wörtchen mitzureden: Personenaufnahmen dürfen nicht veröffentlicht werden, wenn dadurch berechtigte Interessen des Abgebildeten (oder, falls er gestorben ist: eines nahen Angehörigen) verletzt werden. Sie sollten daher im Zweifel auch dessen Zustimmung einholen. Bedenken Sie aber stets, dass die Zustimmung des Abgebildeten nicht ausreicht, Sie brauchen, wollen Sie das Foto öffentlich zugänglich machen, vor allem die Zustimmung des Rechteinhabers, also des Fotografen oder desjenigen, an den der Fotograf seine Rechte übertragen hat.
Darf ich fremde Logos verwenden, zum Beispiel für einen Link, mit dem ich zu jenen Inhalten linke, für die das Logo steht?
Nein, nicht ohne Zustimmung des Rechteinhabers. Häufig sind Logos, die zur Kennzeichnung von Waren oder Dienstleistungen benützt werden als „Marken“ registriert. Ist dies der Fall dürfen Sie für den Link weder das Logo selbst, noch eine „verwechselbar ähnliche“ Nachahmung des Logos verwenden, wenn sie damit geschäftliche Zwecke in Bezug auf ähnliche Waren oder Dienstleistungen wie jene, für die das Logo steht, verfolgen. In aller Regel sind Logos aber auch urheberrechtlich geschützt. Sie dürfen dann das Logo überhaupt nicht ohne Zustimmung des Rechteinhabers öffentlich zugänglich machen, also auch nicht für einen Link auf Ihrer Website verwenden, selbst wenn es sich um eine private Website, wie zum Beispiel einen Blog handelt.
Ich möchte urheberrechtlich geschützte Inhalte verwenden, zum Beispiel für meine Website. Wie bekomme ich die Zustimmung des Rechteinhabers?
Klingt ganz einfach, ist es aber nicht: Sie fragen den Rechteinhaber um Erlaubnis und er erteilt sie Ihnen. Dazu müssen sie allerdings wissen, wer der Rechteinhaber ist. Teilweise werden Rechte von Verwertungsgesellschaften wahrgenommen. Wollen Sie zum Beispiel ein Musikstück zum On-Demand Abruf auf Ihrer Website anbieten, dann können Sie dafür eine Lizenz im Lizenzshop der AKM erwerben. Wollen Sie einen Presseartikel einer österreichischen Tages- oder Wochenzeitung wiedergeben, dann müssen Sie mit dem jeweiligen Verleger einen Lizenzvertrag schließen. Bei allen Zeitungen und Zeitschriften, die am PDN-System, ein Lizenzvermittlungssystem des Verbandes Österreichischer Zeitungen, teilnehmen, können Sie das auch indirekt über den Verband Österreichischer Zeitungen oder bestimmte Medienbeobachter tun. Wenn Sie aber zum Beispiel im Internet auf Fotosuche gehen, dann wird es schwierig: Wenn Sie überhaupt jemanden finden, dem das Foto zugeordnet werden kann, haben Sie nämlich trotzdem keine Sicherheit, ob dieser wirklich berechtigt ist, ihnen die Benützung des Fotos zu erlauben. Daher sollten Sie Fotos für Ihre Website nicht per Bildersuchmaschine im Internet suchen, sondern entweder selbst machen oder machen lassen, oder über kommerzielle Bilddatenbanken erwerben.
Was darf ich mit urheberrechtlich geschützten Inhalten ohne Zustimmung des Rechteinhabers tun?
Auf folgende Weise dürfen Sie urheberrechtlich geschützte Inhalte ohne besondere Zustimmung des Rechteinhabers für sich verwenden:
Sie dürfen einzelne Printkopien zum eigenen Gebrauch herstellen, auch zu kommerziellem eigenem Gebrauch: zum Beispiel zum Verteilen eines Zeitungsartikels an einzelne Mitarbeiter in Ihrem Unternehmen.
Sie dürfen von einem Artikel einzelne digitale Kopien zum privaten Gebrauch herstellen, aber diese weder unmittelbar noch mittelbar für kommerzielle Zwecke nützen. Sie dürfen also zum Beispiel eine Kopie eines wissenschaftlichen Aufsatzes zuhause auf ihrer Festplatte speichern, aber sie dürfen ihn nicht zum Zugriff für Ihre Mitarbeiter im Unternehmensnetzwerk speichern.
Sie dürfen von Artikeln über Tagesereignisse (Zeitungsartikel) einzelne Vervielfältigungsstücke zum eigenen (auch kommerziellen) Gebrauch herstellen, sofern es sich nur um eine analoge Nutzung handelt. Das bedeutet: Sie dürfen in beschränkter Anzahl aus Presseclippings Papier-Pressespiegel herstellen, digitale Pressespiegel für das Intranet oder für Ihre eigene Unternehmenshomepage sind hingegen unzulässig.
Sie dürfen aus Sprachwerken einzelne Stellen zitieren (so genanntes Kleinzitat). Wenn Sie ein wissenschaftliches Werk verfassen, dürfen Sie wissenschaftliche Artikel in einem durch den Zweck gerechtfertigten Umfang durch Zitat in ihr Werk aufnehmen (so genanntes großes Zitat). Zulässig sind Zitate in beiden Fällen aber nur, wenn sie mit einer korrekten Quellenangabe versehen sind. Das bedeutet: Titel, Name des Autors und Fundstelle (bei umfangreichen Werken ist diese zu präzisieren, zB durch Verweis auf die Seitenzahl oder einer Randnummer).
Quelle: Mag. Paul Pichler, Verband Österreichischer Zeitungen