Rechtsstaatliche Verfassungen beinhalten regelmäßig Kataloge, in denen Grundrechte kodifiziert sind, die der Staat jeder Person, jedem Menschen oder zumindest jedem Bürger gewährleistet. Diese Grundrechte sind in erster Linie „Abwehrrechte“ gegen den Staat: Der Staat verpflichtet sich etwa, das Recht auf freie Meinungsäußerung zu achten und das Privatleben von Personen zu respektieren und vor grundlosen staatlichen Eingriffen – zB durch Hausdurchsuchungen, Kommunikationsüberwachung etc. – zu schützen. Grundrechte verpflichten den Staat aber auch bis zu einem gewissen Grad, durch Gesetze Rahmenbedingungen herzustellen, die auch vor Eingriffen durch andere schützen. Um beim Privatleben zu bleiben: Das Grundrecht auf Privatleben verpflichtet den Staat auch, dieses vor Verletzung durch andere Personen – und nicht zuletzt durch Medienunternehmen – zu schützen.
Weil die „die Freiheit des Einen hört dort auf, wo die Freiheit des anderen beginnt“ sind Grundrechte also nicht „schrankenlos“. So schränkt beispielsweise gerade das Mediengesetz das Grundrecht auf Kommunikations- und Pressefreiheit ein – zum Schutze der Rechte jener, über die berichtet wird, etwa ihrer Ehre und ihrer Privatsphäre.
Kommunikationsfreiheit (Art 10 EMRK und Art. 13 StGG)
Das „Recht auf Meinungsfreiheit“ ist in Art. 10 EMRK und Art. 13 Staatsgrundgesetz verankert. Diese Bestimmungen umfassen neben der eigentlichen Meinungsfreiheit im engeren Sinne mehrere weitere Freiheiten. Allesamt sind von Bedeutung für den Journalismus und werden von Juristen unter dem Dachbegriff „Kommunikationsfreiheit“ zusammengefasst. Dazu gehören
- Das Recht seine Meinung frei zu äußern;
- das Recht auf Empfang und Weitergabe von Nachrichten und Ideen;
- der Schutz journalistischer Quellen;
- Recherchefreiheit in Bezug auf öffentlich zugängliche Quellen;
- das Zensurverbot; und
- das Verbot eines Konzessionssystems für die Presse.
Diese Freiheiten können nur unter bestimmten Voraussetzungen eingeschränkt werden. Beispielsweise zum Schutz der Rechte anderer (z.b Recht auf Privatsphäre). Desweitern muss jede Einschränkung eines Grundrechts in einem Gesetz festgelegt werden. So schützt beispielsweise § 7 MedienG (Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs) die Privatsphäre des Einzelnen gegenüber den Medien und schränkt daher die Pressefreiheit zulässigerweise ein.
Privatsphäre
Grundsätzliches Ziel des Grundrechtes auf Privatsphäre (Art. 8 EMRK) ist, den Einzelnen vor willkürlichen behördlichen Eingriffen in sein Privatleben zu schützen. Der Staat hat aber auch für eine wirksame allgemeine Achtung des Privat- und Familienlebens zu sorgen. Dazu gehört auch, dieses vor Verletzungen durch andere Personen zu schützen. Das Recht auf Privatsphäre steht dadurch in einem Spannungsverhältnis zum Recht auf Kommunikations- und Meinungsfreiheit und dem darin enthaltenen Recht zu Empfang und Weitergabe von Informationen. Dies gilt besonders für Medienberichterstattung über das Privatleben von Personen. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte vertritt die Auffassung, dass grundsätzlich jeder, auch eine der breiten Öffentlichkeit bekannte Person, eine „berechtigte Hoffnung auf Schutz und Achtung ihrer Privatsphäre haben muss. Bei Abwägung zwischen Meinungsfreiheit und Privatsphäre muss grundsätzlich zwischen Berichterstattung über Fakten, die geeignet sind, zu einer Debatte in einer demokratischen Gesellschaft beizutragen einerseits und Berichterstattung über Einzelheiten aus dem Privatleben einer Person ohne jeden Beitrag zu einer solchen Diskussion andererseits unterschieden werden. Bei der zuletzt genannten Kategorie überwiegt auch bei Prominenten grundsätzlich das Recht auf Privatsphäre des von einer solchen Berichterstattung Betroffenen.