Erstinformationen für Zeitungs- und Magazingründer

Dieser Leitfaden wurde entwickelt, um häufige Fragen für Zeitungs- oder Magazingründer an den Verband Österreichischer Zeitungen zu beantworten.

1. Registrierungs- oder Anmeldepflicht für Zeitungen und Magazine in Österreich?

Es besteht keine besondere Registrierungspflicht für die Zeitung oder das Magazin.

Das Herstellen und Verbreiten von Zeitungen und Magazinen durch das Medienunternehmen des Medieninhabers unterliegt gem. § 2 Abs. 1 Z 18 GewO grundsätzlich nicht der Gewerbeordnung, es bedarf daher auch keiner Gewerbeanmeldung und keiner Mitgliedschaft bei der Wirtschaftskammer. Diese „Gewerbefreiheit“ ist Ausfluss, der in Art. 13 Staatsgrundgesetz verfassungsmäßig garantierten Pressefreiheit, die auch eine Konzessionsfreiheit garantiert.

Wo die Ausnahme endet

Die Ausnahme gilt, solange tatsächlich ein periodisches Medium vorliegt, also ein Medienwerk, das unter demselben Namen in fortlaufenden Nummern wenigstens viermal im Kalenderjahr mit inhaltlichem Zusammenhang erscheint.

Anders ist die Rechtslage nur, wenn kein periodisches Medium im obigen Sinn vorliegt, etwa bei Einzelwerken, Büchern oder unregelmäßig erscheinenden Produkten. Für solche Fälle gibt es nur die deutlich engere Ausnahme des „Selbstverlags der Urheber“ (§ 2 Abs. 1 Z 7 GewO), die ausschließlich die Verwertung der eigenen Urheberrechte durch die AutorInnen selbst erfasst. Wird stattdessen außerhalb einer periodischen Publikation mit von Dritten übertragenen Urheberrechten wirtschaftlich gearbeitet (z. B. indem fremde Werke angekauft und vermarktet werden), liegt eine verlegerische Tätigkeit vor, für die das freie Gewerbe „Verlag“ anzumelden ist. Eine Handelsgewerbeberechtigung ist für den Großhandel mit fremden Zeitungen erforderlich.

Onlinemedien

Dem Wortlaut nach erfasst § 2 Abs. 1 Z 18 GewO nur „periodischer Druckwerke“. Eine Website bzw. ein ausschließlich online veröffentlichtes Medium ist rechtlich kein „Druckwerk“ im eigentlichen Wortsinn, sondern in der Regel ein „periodisches elektronisches Medium“. Bei rein online veröffentlichten Zeitungen und Magazinen ist die Rechtslage daher nicht klar. Soweit ersichtlich, gibt es dazu keine gefestigte Rechtsprechung oder herrschende Lehre, die ausdrücklich festlegt, dass die Ausnahmebestimmung auch auf Onlinemedien anzuwenden ist.

Die WKO vertritt hierzu die Position, dass Webseiten, die, ähnlich wie konventionelle Zeitungen und Zeitschriften, regelmäßig aktuelle redaktionelle Beiträge veröffentlichen, ebenfalls keine Gewerbeberechtigung benötigen (analoge Anwendung der Ausnahme). Näheres dazu finden Sie hier: https://www.wko.at/internetrecht/gewerberecht-und-internet#heading_Blogs_und_Video_Blogs

Pflichtablieferung

Zu beachten ist aber die sog. Pflichtablieferung: Von jedem periodischen Druckwerk sind binnen einem Monat ab Beginn der Verbreitung Exemplare an bestimmte Bibliotheken abzuliefern. Details dazu finden Sie hier: https://www.onb.ac.at/bibliothek/pflichtablieferung

Steuernummer

Wie jedes in Österreich betriebene Unternehmen benötigt ein österreichisches Medienunternehmen eine österreichische Steuernummer, hierfür wenden Sie sich an das örtlich zuständige Finanzamt (nähere Informationen auf www.bmf.gv.at).

Anmeldung beim Firmenbuch

Wenn das Unternehmen in Form einer Gesellschaft – z. B. Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH), Kommanditgesellschaft (KG) oder offene Gesellschaft (OG) – betrieben werden soll, ist eine Anmeldung der Gesellschaft beim Firmenbuch erforderlich. Das Firmenbuch wird in Wien beim Handelsgericht Wien, in den Bundesländern bei den jeweiligen Landesgerichten geführt (Gerichtsadressen finden Sie auf www.justiz.gv.at).

Pflichtversicherung

Weiters ist das selbständige Herstellen und Verbreiten von Zeitungen eine selbständige Erwerbstätigkeit, für die eine Pflichtversicherung in der Kranken- Unfall und Pensionsversicherung nach dem gewerblichen Sozialversicherungsgesetz vorgesehen ist. Daher ist eine Anmeldung bei der Sozialversicherung der gewerblichen Wirtschaft erforderlich (nähere Informationen finden Sie auf esv-sva.sozvers.at (direkter Link).

2. Brauchen Zeitungen oder Magazine eine ISSN-Nummer?

Die Internationale Standardnummer für fortlaufende Sammelwerke (engl. International Standard Serial Number) (ISSN) ist eine Nummer, die Zeitschriften und Schriftenreihen eindeutig identifiziert. Eine ISSN Nummer kann beantragt werden, eine gesetzliche Verpflichtung, eine solche Nummer zu beantragen, besteht aber nicht.

3. Zahlungspflichten

Aufgrund der Gewerbefreiheit (vgl. Frage 1) ist eine mit Beitragspflicht verbundene Wirtschaftskammerpflicht für das Herausgeben von Zeitungen nicht erforderlich. Die Pflichtablieferung (vgl. Frage 1) hat jedoch auf eigene Kosten zu erfolgen.

Davon abgesehen unterliegen Umsätze und Gewinn eines Medienunternehmens dem allgemeinen Steuerrecht (Umsatzsteuer, je nach Rechtsform Einkommenssteuer oder Körperschaftssteuer / Kapitalertragssteuer).

  • Umsatzsteuer: Der entgeltliche Vertrieb von Zeitungen und andere periodische Druckschriften, auch mit Bildern oder Werbung enthaltend, unterliegt einem reduzierten Umsatz-Steuersatz von 10%. Der reduzierte Steuersatz gilt auch für zeitungs- bzw. zeitschriftenäquivalente elektronische Publikationen.
  • Werbeabgabe: Umsätze aus der Veröffentlichung von Werbung in Zeitungen und Zeitschriften unterliegen zusätzlich zur Umsatzsteuer der Werbeabgabe in Höhe von 5% das Entgelt für die Veröffentlichung der Werbung.

Näheres erfahren Sie beim örtlich zuständigen Finanzamt oder bei einem Steuerberater. Wer mit Gewinnabsicht eine Zeitung herstellt und verbreitet, ist selbständig erwerbstätig und muss daher Sozialversicherungsbeiträge zahlen. Vgl. Informationen zu Frage 1.

4. Mediengesetz

Für österreichische Zeitungen und Magazine (in Österreich hergestellt und verbreitet) und für Zeitungen und Magazine ausländischer Medienunternehmen, die ausschließlich oder nahezu ausschließlich in Österreich verbreitet werden, gilt das österreichische Mediengesetz vollumfänglich, ansonsten gilt das österreichische Mediengesetz für Medien ausländischer Medienunternehmen nur teilweise (vgl. im Einzelnen § 50 Mediengesetz).

Bei Vollanwendung des österreichischen Mediengesetz sind u.a. die Bestimmungen des Mediengesetzes über den Persönlichkeitsschutz (§§ 6 ff), die Impressumpflicht (§ 24) und die Pflicht zur Kennzeichnung entgeltlicher Veröffentlichungen (§ 26) zu beachten.

5. Impressum (§ 24 Mediengesetz)

Die Pflichtangaben im Impressum einer periodischen Druckschrift ergeben sich aus § 24 Mediengesetz. Es sind dies:

  • Name bzw. Firma und Anschrift des Medieninhabers Name bzw. Firma des Herstellers
  • Verlags- und Herstellungsort
  • Name und Anschrift des Herausgebers (kann identisch mit Medieninhaber sein) Anschrift der Redaktion

Wenn die Offenlegung (siehe unterhalb) auf einer Website und nicht in jeder Ausgabe der Zeitung bereitgestellt wird, muss im Impressum die Webadresse angeführt werden („Die Offenlegung gemäß § 25 Mediengesetz ist unter www.[leichte-unmittelbare-adresse] ständig aufrufbar.“).

6. Offenlegung gem. § 25 Mediengesetz

Die Offenlegung der Eigentumsverhältnisse am Medium bezweckt „lückenlose Transparenz“ über Eigentumsverhältnisse an Medien. Die Offenlegung hat alle beteiligten juristischen und/oder natürlichen Personen auf jeder Beteiligungsstufe zu umfassen. Die Angaben gemäß Punkt 2. und 3. des umseits dargestellten Muster-Offenlegungsschemas sind daher für jede Person, die entweder

  1. am Medieninhaber oder
  2. an einer direkt oder indirekt am Medieninhaber beteiligten Person beteiligt ist,

zu machen.

Beispiel: Ist Beteiligter eines Medienunternehmens eine Gesellschaft, sind deren Gesellschafter offenzulegen; befindet sich unter diesen wiederum eine Gesellschaft, sind auch deren Gesellschafter offenzulegen usw. Auch Kleinstbeteiligungen sind offenzulegen. Allfällige Treuhandverhältnisse und stille Beteiligungsverhältnisse sind auf jeder Stufe offenzulegen. Die Verpflichtung zur Offenlegung endet erst bei jenen Personen, an denen sich kein Eigentum bzw. keine Beteiligung mehr begründen lässt bzw. kein Stimmrecht einräumen lässt (zB natürliche Person, die nicht treuhändig, sondern für sich selbst als wahrer wirtschaftlicher Eigentümer einen Anteil hält). Form: Entweder ist

  1. die Offenlegung ständig abrufbar auf einer Website zu veröffentlichen und im Impressum jeder Ausgabe ein Hinweis auf die Web-Adresse, unter der die Offenlegung ständig abrufbar ist, zu veröffentlichen; oder
  2. die Offenlegung in jeder Ausgabe zu publizieren.