Kollektivvertrag

für kaufmännische (nichtjournalistische) Angestellte

In der Tarifrunde für kfm. (nicht journalistische) Angestellte bei Tages- und Wochenzeitungen vom 15. März 2024 wurde folgender Tarifabschluss erzielt:
Mit Wirkung vom 1. April 2024 werden die Mindestgrundgehälter

  • der Lehrlinge und der Gehaltsgruppen ZT (Zentrale Tätigkeiten sowie AT-L (Allgemeine Tätigkeiten – Logistik) um 7,8 %,
  • der Gehaltsgruppe AT (Allgemeine Tätigkeiten) sowie STl-L (Spezielle Tätigkeiten 1- Logistik) um 6,8%,
  • der Gehaltsgruppen STl (Spezielle Tätigkeiten 1) und ST2 (Spezielle Tätigkeiten 2) sowie ST2-L (Spezielle Tätigkeiten 2 – Logistik) um 6,3, und
  • der Gehaltsgruppe LT (Leitung) um 5,8% 

bei Rundung auf den nächsten vollen Euro erhöht.

Neben der Erhöhung des Mindestgrundgehaltes ist auch die Summe aller bis­herigen Quinquennienbeträge ab 1. April 2024 um den jeweiligen Prozentsatz bei Rundung auf den nächsten vollen Euro zu erhöhen.

Darüber hinaus wurde vereinbart, dass Angestellten in Kundendienst-Abteilungen für die Arbeit an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen (§ 9c) ein Zuschlag von EUR 7,50 pro Stunde gebührt.

Der Tarifabschluss ist für 12 Monate gültig.

Punktation und Tarife 2024
Punktation und Tarife 2023

Punktation und Tarife 2022
Punktation und Tarife 2021
Punktation und Tarife 2020
Punktation und Tarife 2019



Sonderbestimmungen für Transport/Logistik seit 1. Mai 2015

Für den Bereich Transport/Logistik traten mit 1. Mai 2015 Sonderbestimmungen in Kraft, die im Kollektivvertrag für kfm. (nichtjournalistische) Angestellte abgebildet sind. Für diese Personengruppe gelten u.a. auch gesonderte Tarife, die Sie der Tariftabelle entnehmen können.

Abfertigung für wiedereingegliederte Dienstnehmer und Sonderregelung zur ÜZ1 zum 1.5.2015:

Darüber hinaus wurde gemeinsam mit der GPA-djp ein allgemeiner, klarstellender Passus zu Übergangsbestimmungen formuliert, da es in letzter Zeit immer wieder zu Auslegungsfragen des Kollektivvertrages in diesem Punkt gekommen ist. Auch für wiedereingegliederte Dienstnehmer wurde eine klarstellende Definition getroffen.

In diesem Zusammenhang wurde u.a. vereinbart, dass auch für wiedereingegliederte Dienstnehmer die kollektivvertragliche Übergangsbestimmung zur Abfertigung gilt.

Außerdem gilt eine Sonderregelung zur ÜZ1: Zum 1. Mai 2015 ist für Wiedereingegliederte, die seit 1.1.2012 bereits eine ÜZ1 erhalten haben und in ihrem Ausgangs-KV noch eine Vorrückung gehabt hätten, festzustellen, welcher Gehaltszuwachs im Herkunfts-KV noch möglich wäre. Der errechnete Betrag ist der „Dynamikwert“, um den die anlässlich des Quinquennien-Anfalls erfolgte Aufsaugung der ÜZ1 wieder aufzufüllen ist.

Details dazu finden Sie in dieser Punktation.

KV für kfm. (nichtjournalistische) Angestellte bei TZ und WZ sowie deren Online- und Nebenausgaben inkl. Sonderbestimmungen Promotoren und Transport/Logistik