Gesetzliche Grundlage der Bundespresseförderung ist das mit 1. Jänner 2004 in Kraft getretene Presseförderungsgesetz 2004. Zuständig für die Presseförderung des Bundes ist die Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria).
Die Förderungsvoraussetzungen sind aus dem Presseförderungsgesetz 2004 und den in Ausführung dazu von der Kommunikationsbehörde Austria (kurz: KommAustria) erlassenen Richtlinien ersichtlich.
Ansuchen können innerhalb der ersten drei Monate eines jeden Jahres bei der KommAustria eingebracht werden.
Seit dem Jahr 2024 können Ansuchen ausschließlich über das von der RTR-GmbH zur Verfügung gestellte Online-Formular eingebracht werden. Die RTR-Benutzerkennung und eine elektronische Signatur sind Voraussetzungen für die Online-Einreichung. Erforderlich sind u.a. die Bekanntgabe von Auflagezahlen (ggf. mit Bestätigung eines Wirtschaftstreuhänders), Offenlegung von Eigentums- und Beteiligungsverhältnissen.
Die Auszahlung der Förderung erfolgt in zwei gleich hohen Teilbeträgen, wobei der zweite Teilbetrag spätestens im November ausbezahlt wird.
Die Förderentscheidungen werden nach Empfehlung der Presseförderung-Kommission durch die KommAustria getroffen.
RTR-GmbH / KommAustria
Presse- und Publizistikförderung
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