Durch den bestehenden Entwurf der Copyright-Richtlinie soll das Leistungsschutzrecht für Presseveröffentlichungen von Verlagen nun erstmals gesetzlich verankert werden. Wollen Aggregatoren Presseveröffentlichungen verwenden und geht diese Verwendung über einzelne Wörter bzw. sehr kurze Ausschnitte hinaus, so sind sie verpflichtet eine Lizenz für die Nutzung vom Verlag zu erwerben. Gleichzeitig stellt die Richtlinie klar, dass einerseits bloßes Hyperlinking und andererseits die nicht-kommerzielle Nutzung von Privatpersonen hiervon nicht umfasst werden sollen. Der Schutz des Leistungsschutzrecht bezieht auch explizit den Content von Nachrichtenagenturen in den Anwendungsbereich mit ein. Mit einer Schutzdauer von zwei Jahren, konnte dabei ein Kompromiss zwischen den Interessen gefunden werden. Journalisten (Autoren) sollen an den Erlösen aus dem Leistungsschutzrecht angemessen beteiligt werden.