Gesetzliche Grundlage der Bundespresseförderung ist das mit 1. Jänner 2004 in Kraft getretene Presseförderungsgesetz 2004. Zuständig für die Presseförderung des Bundes ist die Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria).
Die Förderungsvoraussetzungen sind aus dem Presseförderungsgesetz 2004 und den in Ausführung dazu von der Kommunikationsbehörde Austria (kurz: KommAustria) erlassenen Richtlinien ersichtlich.
Ansuchen können innerhalb der ersten drei Monate eines jeden Jahres bei der KommAustria eingebracht werden.
Formulare, Belegexemplare, Verlagsaufzeichnungen, Bestätigung der Auflagezahlen, Statuten und Mitgliederverzeichnis, Projektunterlagen, Tätigkeitsnachweis, Einnahmen-Ausgaben-Rechnung, Rechnungsabschluss.
Die Auszahlung der Förderung erfolgt in zwei gleich hohen Teilbeträgen, wobei der zweite Teilbetrag spätestens im November ausbezahlt wird.
Die Entscheidung über die Zuteilung der Förderungsmittel trifft die KommAustria. Davor hat sie ein Gutachten der Presseförderungskommission über das Vorliegen der Förderungsvoraussetzungen einzuholen.
RTR-GmbH / KommAustria
Presse- und Publizistikförderung
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