Presseförderung

Gesetzliche Grundlage der Bundespresseförderung ist das mit 1. Jänner 2004 in Kraft getretene Presseförderungsgesetz 2004. Zuständig für die Presseförderung des Bundes ist die Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria).

Das Presseförderungsgesetz 2004 sieht seit 2024 folgende Förderschienen vor:

  • Vertriebsförderung für Tages- und Wochenzeitungen
  • Besondere Förderung zur Erhaltung der regionalen Vielfalt der Tageszeitungen


Die bis zum Jahr 2023 im Rahmen der Presseförderung gewährten Mittel des Abschnitts „Qualitätsförderung und Zukunftssicherung“ werden seit 2024 im Rahmen der Qualitäts-Journalismus-Förderung vergeben.

Zielgruppe der Presseförderung sind Verlegerinnen und Verleger von Tages- und Wochenzeitungen.

Förderungsvoraussetzungen

Die Förderungsvoraussetzungen sind aus dem Presseförderungsgesetz 2004 und den in Ausführung dazu von der Kommunikationsbehörde Austria (kurz: KommAustria) erlassenen Richtlinien ersichtlich.

Einreichfrist

Ansuchen können innerhalb der ersten drei Monate eines jeden Jahres bei der KommAustria eingebracht werden. 

Einreichungsunterlagen

Seit dem Jahr 2024 können Ansuchen ausschließlich über das von der RTR-GmbH zur Verfügung gestellte Online-Formular eingebracht werden. Die RTR-Benutzerkennung und eine elektronische Signatur sind Voraussetzungen für die Online-Einreichung. Erforderlich sind u.a. die Bekanntgabe von Auflagezahlen (ggf. mit Bestätigung eines Wirtschaftstreuhänders), Offenlegung von Eigentums- und Beteiligungsverhältnissen. 

Auszahlung

Die Auszahlung der Förderung erfolgt in zwei gleich hohen Teilbeträgen, wobei der zweite Teilbetrag spätestens im November ausbezahlt wird.

Entscheidung

Die Förderentscheidungen werden nach Empfehlung der Presseförderung-Kommission durch die KommAustria getroffen.

Kontakt:

RTR-GmbH / KommAustria
Presse- und Publizistikförderung
Mariahilfer Straße 77-79
A-1060 Wien

Mag. Erich König
Tel.: +43 (0) 1 58058 – 158
Fax: +43 (0) 1 58058 – 9158
erich.koenig@rtr.at