Verdachtsfall im Unternehmen

Zeitungen und Magazine in der Corona-Krise

Verdachtsfall im Unternehmen

Die AUVA empfiehlt folgende Maßnahmen, wenn ein Verdachtsfall im Betrieb auftritt, dh wenn die erkrankte Person sich bei Symptombeginn im Betrieb aufhält:

  • Die betroffene Person setzt (wenn eine Schutzmaske vorhanden ist, was derzeit rechtlich vorgeschrieben ist) sofort eine Schutzmaske auf und begibt sich an einen separaten Ort zur Isolierung von den übrigen Personen und wartet dort auf weitere Anweisungen.
  • Der Arbeitgeber soll sofort die Gesundheitshotline unter 1450 anrufen und die Anweisungen befolgen. Sollte bei der Gesundheitshotline in einem angemessenen Zeitraum niemand erreichbar sein (was phasenweise den Regelfall bildet) und die betroffene Person sehr starke Symptome (z. B. Atemnot) haben, ist der Ärztefunkdienst 141 oder den Notruf 144 anzurufen.
  • Sollte die Person hingegen dazu in der Lage sein, kann sie sich rasch und sicher mit Mund-Nasen-Schutz und eigenem PKW nach Hause begeben. Sie soll daheim den Kontakt zu Familienmitgliedern meiden und von dort aus 1450 anrufen. Nach dieser Kontaktaufnahme sollte die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter Sie unbedingt über die Ergebnisse des Telefonats informieren, damit Sie gegebenenfalls weitere Maßnahmen setzen können.
  • Der Kontakt zu der erkrankten Person sollte auf das unbedingt Notwendige beschränkt werden. Alle anwesenden Personen sollen die Regeln der persönlichen Hygiene befolgen und einen Abstand von mindestens zwei Metern einhalten. Alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sollen an ihrem Arbeitsplatz bleiben und weitere Anweisungen abwarten.
  • Alle Beteiligten sollen über die Situation informiert werden (d.h. alle Arbeitnehmer inkl. Leiharbeiterinnen bzw. Leiharbeiter und ggf. auch beteiligte Kundinnen bzw. Kunden).
  • Es sollen alle Personen, die mit der betroffenen Person in Kontakt gekommen sind, eruiert werden.
  • Die von der betroffenen Person vermutlich verwendeten Arbeitsmittel sollen desinfiziert werden (Werkzeuge, Tischflächen, Tastatur, Telefone sowie allgemeine Kontaktflächen wie Türschnallen, etc.).

Positiv auf SARS-CoV-2 getestete Mitarbeiter werden durch Bescheid gem. § 7 EpidemieG dazu verpflichtet, sich in Quarantäne zu begeben. Für die Dauer der verhängten Quarantäne ist ein Erscheinen im Betrieb nicht möglich. Dienstnehmer haben während einer bescheidmäßig verhängten Quarantäne Anspruch auf Entgelt, in Höhe des regelmäßigen Entgelts im Sinne des Entgeltfortzahlungsgesetzes (EFZG). Die Vergütung ist durch den Arbeitgeber an den im Betrieb üblichen Entgeltzahlungsterminen zu entrichten. Die Pflichtversicherung besteht für die Zeit der Arbeitsunterbrechung auf Grund der Maßnahme nach dem Epidemiegesetz weiter. Arbeitgeber haben Anspruch auf Ersatz der Vergütung durch den Bund – dieser Anspruch muss binnen sechs Wochen vom Tage der Aufhebung der behördlichen Maßnahmen bei der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bereich diese Maßnahmen getroffen wurden, geltend gemacht werden, andernfalls erlischt der Ersatzanspruch.