Zeitungen und Magazine in der Corona-Krise
Unterbrechungsvereinbarung
Sofortiger Anspruch auf Arbeitslosengeld besteht (unter der Voraussetzung, dass die Anwartschaft erfüllt ist) bei einvernehmlicher Auflösung mit Wiedereinstellungszusage. Achtung: Beendigungsansprüche (inkl. Abfertigung ALT) werden ausgelöst.
NEU: Sonderregelung für Unterbrechung der Altersteilzeit. Unterbrechungen des Dienstverhältnisses von Beschäftigten, die sich in Altersteilzeit befinden, zwischen dem 15. März 2020 bis höchstens 30. September 2020 als Folge von Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 schaden der vereinbarten Altersteilzeit (Teilpension) nicht, wenn das Dienstverhältnis danach entsprechend der wiederauflebenden Altersteilzeitvereinbarung fortgesetzt wird. Das Höchstausmaß der Altersteilzeit erhöht sich dadurch nicht.
HINWEIS: Im Hinblick auf die Sicherung des Anspruches auf Arbeitslosengeld wird von Stundungskonstruktionen hinsichtlich der Beendigungsansprüche sowie von wechselseitiger Verpflichtung zur Wiedereinstellung (Wiedereinstellungsvereinbarung) abgeraten: In der juristischen Literatur wird zwar teils die Unschädlichkeit solcher Konstruktionen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld vertreten, allerdings besteht ein nicht unerhebliches Restrisiko, dass das AMS bei einer Konstruktion der an einen nicht vorhersehbaren Zeitpunkt (Aufhebung der Maßnahmen nach COVID-19-Gesetz bzw. Epidemiegesetz) in Verbindung mit wechselseitiger Zusage der Wiedereinstellung zum Ergebnis gelangt, dass materiell eine Karenzierung (unbezahlter Urlaub) vorliegt, der Dienstnehmer dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung steht und daher keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld hat.