Kurzarbeit (Phase 5)

Zeitungen und Magazine in der Corona-Krise

Kurzarbeit (Phase 5)

Unter Kurzarbeit versteht man eine vorübergehende Verkürzung der Arbeitszeit unter entsprechender Herabsetzung des Entgelts aufgrund wirtschaftlicher Schwierigkeiten. Arbeitgeber, die betroffenen Arbeitnehmern eine Ersatzleistung für den dadurch entstehenden Entgeltausfall gewähren, können beim AMS eine Förderung beantragen. Je nach dem Modell der Kurzarbeit spricht man hierbei von der Kurzarbeits- oder von der Qualifizierungsbeihilfe. Mit dem COVID-19 Gesetz wurde eine eigene „Corona-Kurzarbeit“ eingeführt, deren Rahmenbedingungen werden durch die AMS-Kurzarbeitsrichtlinie und die Sozialpartnervereinbarungen näher geregelt und wurden vielfach überarbeitet. Weiterhin steht „Corona-Kurzarbeit“ als Instrument zur Krisenbewältigung zur Verfügung –die nunmehrige Phase 5 gilt seit 1. Juli 2021 und planmäßig bis 30. Juni 2022. Folgende Eckpunkte sind in Phase 5 zu beachten.

  • LOCKDOWN NOVEMBER/DEZEMBER 2021: Rückwirkende Antragstellung möglich!
    Die Frist für alle Unternehmen, die Kurzarbeit (auch Verlängerung) zwischen 22.11. und 01.12.2021 beginnen, endet mit Ablauf des vierzehnten Tages nach Beginn der Kurzarbeit, spätestens daher mit Ablauf des 15.12.2021. Die Frist zur Antragstellung für Unternehmen in Oberösterreich, die Kurzarbeit (auch Verlängerung) zwischen 15.11. und 05.12.2021 beginnen, endet mit Ablauf des vierzehnten Tages nach Beginn der Kurzarbeit, spätestens daher mit Ablauf des 19.12.2021. Besonders betroffene Unternehmen mit einem laufenden Kurzarbeitsprojekt können einen Antrag auf Änderung einer laufenden Beihilfe mit der Begründung „Betretungsverbot“ (Auswahl im eAMS-Konto) stellen. Diese Antragstellung ist bereits möglich.

 

Arbeitszeitausfall

Der Arbeitszeitausfall darf im Kurzarbeitszeitraum in Phase 5 durchschnittlich und für jeden einzelnen Arbeitnehmer/ jede einzelne Arbeitnehmerin nicht unter 20 Prozent und nicht über 50 Prozent der gesetzlich oder kollektivvertraglich festgelegten (bei Teilzeit vertraglich vereinbarten) Normalarbeitszeit betragen. Für besonders betroffene Unternehmen besteht bis 31.12.2021 weiterhin eine reduzierte Mindestarbeitszeit von 30 % mit Unterschreitungsmöglichkeit. Besonders betroffen sind Unternehmen mit mehr als 50 % Umsatzrückgang im 3. Quartal 2020 gegenüber dem 3. Quartal 2019 und direkt von Lockdown betroffene Unternehmen. Lehrlinge können in die Kurzarbeit einbezogen werden, wenn mindestens 50 % der ausgefallenen Arbeitszeit über den gesamten Kurzarbeitszeitraum der Ausbildung gewidmet wird. 75 % der Kurskosten der Ausbildungsmaßnahmen werden ersetzt. Mehr Infos hier.

  • LOCKDOWN NOVEMBER/DEZEMBER 2021: Keine Weiterbildungspflicht bei Lehrlingen
    Die Verpflichtung für alle Unternehmen, mindestens 50 % der Ausfallzeit von kurzarbeitenden Lehrlingen für Aus- und Weiterbildung zu nutzen, entfällt für die Monate November und Dezember 2021.

 

Beihilfenhöhe um 15% reduziert

Von der errechneten Kurzarbeitsbeihilfe gelangen nur 85 % zur Auszahlung. Für besonders stark von der Coronakrise betroffene Unternehmen gilt bis 31. Dezember 2021 eine Sonderregelung, welche die volle Förderhöhe ermöglicht: Auch sie erhalten die Beihilfe zunächst um 15 % reduziert, können die übrigen 15 % jedoch später beantragen. Bei einer beabsichtigten Fortsetzung der Kurzarbeit im Zeitraum bis zum 30. Juni 2022 müssen diese Unternehmen ein neues Kurzarbeitsbegehren einreichen.

 

Dauer der Beihilfengewährung

Die Dauer ist mit höchstens sechs Monaten zu beschränken und muss spätestens am 30. Juni 2022 enden.

 

Vorgelagertes Beratungsverfahren

Ab Phase 5 der Corona-Kurzarbeit ist zunächst die beabsichtigte Einführung der Kurzarbeit bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des AMS anzuzeigen. In der Folge wird das AMS mit dem Unternehmen, dem Betriebsrat und den in Betracht kommenden kollektivvertragsfähigen Körperschaften der Arbeitgeber und Arbeitnehmer eine Beratung einberufen, ob die Kurzarbeit nicht durch andere Maßnahmen abgewendet oder zumindest eingeschränkt werden kann. Die Kurzarbeit kann erst begonnen und bewilligt werden, wenn diese Beratungen binnen drei Wochen nach erfolgter Anzeige zu keinem anderen Ergebnis führen.

Ausnahmen: Unternehmen, die sich bereits im Zeitraum zwischen 1. April 2021 und 30. Juni 2021 in Kurzarbeit befanden, erfüllen die Vorgaben mit Vorlage einer „Corona“-Sozialpartnervereinbarung (SPV) unter Verwendung des von WKO und ÖGB aufgelegten Musterformulars (ab Version 10). Dasselbe gilt bei einer Verlängerung oder Änderung eines nach dem 1. Juli 2021 begonnenen Kurzarbeitsvorhabens oder bei einem Kurzarbeitsbegehren aufgrund einer Naturkatastrophe.

  • LOCKDOWN NOVEMBER/DEZEMBER 2021: Kein vorgelagertes Beratungserfahren
    Die vorhergehende Anzeige an das AMS entfällt, der Antrag ist im Webportal zu stellen. Bis zur erforderlichen Anpassung der IT im AMS-Webportal ist es erforderlich, im Rahmen der Antragstellung die Frage „Beratungsverfahren abgeschlossen“ mit „JA“ anzukreuzen.

 

Zwingender Abbau von Urlaub

Alle kurzarbeitenden Arbeitnehmer und Lehrlinge müssen ab dem zweiten Monat in Kurzarbeit mindestens eine Woche Urlaub konsumieren. Geht die Kurzarbeit über drei Monate hinaus, sind zwei Wochen Urlaub zu verbrauchen, über fünf Monate hinaus drei Wochen. Das Unternehmen kann für diesen vorgeschriebenen Urlaubsabbau nur dann Ausfallstunden verrechnen, wenn die beschäftigte Person keinen Urlaubsanspruch mehr hat.

 

Bestätigung der wirtschaftlichen Notwendigkeit

Die wirtschaftliche Notwendigkeit ist bereits seit Oktober 2020 detaillierter darzulegen (ggf. mit Bestätigung eines Steuerberaters, einer Bilanzbuchhalterin, eines Wirtschaftsprüfers). Sollten Unternehmen direkt von einem verordneten Betretungsverbot betroffen sein und nur für die Zeit eines verordneten Betretungsverbots Kurzarbeitsbeihilfe beantragen, entfällt diese Bestätigung.

  • LOCKDOWN NOVEMBER/DEZEMBER 2021: Teilweiser Entfall der Bestätigung
    Aktuell entfällt aufgrund des Lockdowns generell die Pflicht zur wirtschaftlichen Begründung Unternehmen, die Kurzarbeit beschränkt auf den Zeitraum 22.11. bis 01.12.2021 (Oberösterreich 15.11. bis 05.12.2021) beantragen und für Unternehmen in Branchen, die besonders betroffen sind (abschließende Liste auf Homepage des AMS abrufbar). Zeitungs- und Zeitschriftenverlage gelten nicht als besonders betroffen, daher entfällt die Begründungspflicht nur bei auf den Lockdown beschränkte Kurzarbeitsbegehren.