Zeitungen und Magazine in der Corona-Krise
Steuern und Abgaben
Allgemeines
Das BMF hat eine Reihe von Entlastungsmaßnahmen bei Steuern und Abgaben vorgenommen. Voraussetzung für die Anwendung der Maßnahmen ist in allen Fällen, dass der Steuerpflichtige glaubhaft machen kann, konkret von einem Liquiditätsengpass betroffen zu sein, der auf die Folgen der SARS-CoV-2-Virus-Infektion zurückzuführen ist.
Dazu zählen laut BMF zB außergewöhnlich hohe Stornierungen, Ausfall von Sport- und Kulturveranstaltungen, Ausfall oder Beeinträchtigung von Lieferketten oder Ertragseinbußen durch Änderung des Konsumverhaltens. Der BMF-Logik folgend müssen auch die hohen Webeumsatzeinbußen der Medienunternehmen aufgrund des geänderten Buchungsverhaltens der Werbetreibenden darunter fallen.
Grundsätzlich sind die Maßnahmen über FinanzOnline zu beantragen. Für Steuerpflichtige, die FinanzOnline nicht verwenden, ist auf der BMF-Homepage ein Formular verfügbar (Kombinierter Antrag zu Sonderregelungen betreffend Coronavirus, SR 7-CoV).
1. ESt und KöSt-Vorauszahlungen für 2020
- Antrag auf Herabsetzung der Vorauszahlungen (§ 45 Abs. 4, 5 EstG)
Steuerpflichtige, die von einer durch das SARS-CoV-2-Virus bedingten Ertragseinbuße betroffen sind, können bis 31.10.2020 einen Antrag auf Herabsetzung von Einkommen-oder Körperschaftsteuervorauszahlungen für das Kalenderjahr 2020 stellen. Bei Vorliegen der konkreten Betroffenheit hat das Finanzamt die Vorauszahlungen für 2020 entsprechend zu reduzieren. Ergibt sich für das Kalenderjahr 2020 voraussichtlich keine Steuervorschreibung, hat das Finanzamt die Vorauszahlungen für das Kalenderjahr 2020 mit Null Euro festzusetzen. Andernfalls ist die Vorauszahlung gemäß § 45 Abs.4 EStG auf jenen Betrag herabzusetzen, der sich für das Kalenderjahr 2020 voraussichtlich ergeben wird.
- Antrag auf Nichtfestsetzung (§ 206 Abs. 1 lit. a BAO)
Ist Ihr Unternehmen von den Folgen des durch das SARS-CoV-2-Virus ausgelösten Notstandes liquiditätsmäßig derart betroffen, dass die Vorauszahlung in der festzusetzenden Höhe nicht bezahlt werden können, kann beim Finanzamt beantragt werden, die Einkommensteuer- bzw. die Körperschaftsteuervorauszahlungen für das Kalenderjahr 2020 zur Gänze nicht festzusetzen oder die Festsetzung auf einen Betrag zu beschränken, der niedriger ist, als die voraussichtliche Jahressteuer 2020. Bei Vorliegen der konkreten Betroffenheit hat das Finanzamt den Betrag der Einkommensteuer- oder der Körperschaftsteuervorauszahlung gemäß § 206 Abs. 1 lit. a BAO dementsprechend mit einem niedrigeren Betrag oder mit Null Euro festzusetzen.
- Abstandnahme von Nachforderungszinsen (§ 206 Abs. 1 lit. a BAO)
Das Finanzamt hat von einer Festsetzung von Nachforderungszinsen für ESt- und KöSt-Vorauszahlungen von Amts wegen Abstand zu nehmen, wenn aus der Herabsetzung oder dem Wegfall der Vorauszahlungen bei der (nach Ablauf des Jahres 2020 erfolgenden) Veranlagung der Einkommen- oder Körperschaftsteuer für 2020 Nachforderungszinsen resultieren.
2. Abgabeneinhebung
Die im Folgenden dargestellten Erleichterungen bei der Abgabeneinhebung betreffen grundsätzlich alle der BAO unterliegenden Abgaben, neben Lohnabgaben zB auch USt und Werbeabgabe.
- Antrag auf Stundung und Ratenzahlung
Sie können beim Finanzamt beantragen, die Entrichtung von Abgaben zu stunden oder deren Entrichtung in Raten zu gewähren (§ 212 Abs. 1 BAO). Bei Vorliegen der konkreten Betroffenheit (vgl. Pkt. 1) hat das Finanzamt eine Stundung bis längstens 30. September 2020 bzw. eine Ratenzahlung bis 30. September 2020 zu gewähren.
- Nichtfestsetzung von Stundungszinsen
Mit einem Antrag auf Stundung und/oder Ratenzahlung kann beantragt werden, von Stundungszinsen abzusehen. Bei Vorliegen der konkreten Betroffenheit (vgl. Pkt. 1) unterbleibt die Festsetzung von Stundungszinsen.
- Antrag auf Storno festgesetzter Säumniszuschläge
Sie können beim Finanzamt beantragen, einen bereits festgesetzten Säumniszuschlag gemäß § 217 Abs. 7 BAO zu stornieren (nicht festzusetzen). Bei Vorliegen der konkreten Betroffenheit (vgl. Pkt. 1) hat die Stornierung zu erfolgen.
3. Fristerstreckung
Grundsätzlich sind die Jahres-Abgabenerklärungen für die Einkommensteuer, die Körperschaftsteuer, die Umsatzsteuer sowie für die Feststellung der Einkünfte bis Ende April bzw. bis Ende Juni 2020 einzureichen. Für die genannten Abgabenerklärungen des Jahres 2019 wird diese Frist allgemein bis 31. August 2020 erstreckt.
4. Abstandnahme von der Festsetzung von Verspätungszuschlägen (§ 135 BAO)
Generell erfolgt derzeit keine Festsetzung von Verspätungszuschlägen, wenn die Versäumung der Frist vor dem 1. September 2020 eintritt.