Zeitungen und Magazine in der Corona-Krise
Sozialversicherung
1. Stundung von Beiträgen
Mit der Verordnung über Vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 (BGBl II Nr. 96/2020 idF BGBl II Nr. 112/2020) wurde das Betreten des Kundenbereichs von Betriebsstätten des Handels und von Dienstleistungsunternehmen sowie von Freizeit- und Sportbetrieben zum Zweck des Erwerbs von Waren oder der Inanspruchnahme von Dienstleistungen oder der Benützung von Freizeit- und Sportbetrieben untersagt.
Für die mit diesem Betretungsverbot belegten Unternehmen nach der Verordnung BGBl. II Nr. 96/2020 in der jeweils geltenden Fassung und für die nach § 20 des Epidemiegesetzes von Betriebsbeschränkungen oder Schließungen betroffenen Unternehmen sind die Beiträge für die Beitragszeiträume Februar, März und April 2020 von Amts wegen verzugszinsenfrei zu stunden.
Für nicht von den oberhalb genannten Maßnahmen erfasste Unternehmungen können die Beiträge für die Beitragszeiträume Februar, März und April 2020 auf Antrag verzugszinsenfrei gestundet werden, wenn glaubhaft gemacht wird, dass diese Beiträge wegen der Coronavirus-Pandemie aus Gründen der Unternehmensliquidität nicht entrichtet werden können. Ebenso kann um Ratenzahlung angesucht werden. Der formlose Antrag hat die coronabedingten Probleme zu beinhalten und ist an die jeweilige regionale Servicestelle zu richten.
Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz kann bei Fortdauer der Coronavirus-Pandemie die genannten Zeiträume durch Verordnung um bis zu drei Kalendermonate (Beitragszeiträume) verlängern.
Dieselbe Regelung gilt auch für Beiträge zur betrieblichen Mitarbeitervorsorgekasse gemäß BMSVG.
Bei Zeitungs- und Zeitschriftenverlagen erfolgt die Stundung also nicht von Amts wegen, sondern ist zu beantragen!
ACHTUNG: Die gesetzliche Fälligkeit der Beiträge bleibt bestehen. Die Anmeldungen zur Pflichtversicherung sind weiterhin fristgerecht vor Arbeitsantritt durchzuführen. Die monatlichen Beitragsgrundlagenmeldungen sind weiterhin zu den üblichen Terminen an die ÖGK zu senden.
ANKÜNDIGUNG DER ÖGK: Nach dem Ende der Ausnahmesituation bzw. rechtzeitig vor dem Auslaufen der oben angeführten Unterstützungsmaßnahmen können weitergehende Anträge auf Stundungen bzw. Ratenvereinbarungen für Ihr Unternehmen gestellt werden.
2. Aussetzung von Eintreibungsmaßnahmen
In den Kalendermonaten März, April und Mai 2020 sind
- bereits fällige Beiträge abweichend von § 64 nicht einzutreiben;
- keine Insolvenzanträge wegen der Nichtentrichtung bereits fälliger Beiträge zu stellen; und
- keine Säumniszuschläge vorzuschreiben.
Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz kann bei Fortdauer der Coronavirus-Pandemie die genannten Zeiträume durch Verordnung um bis zu drei Kalendermonate (Beitragszeiträume) verlängern.
Weitere Informationen: www.gesundheitskasse.at/corona.