Degressive AfA

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Degressive AfA

Als konjunkturfördernde Maßnahme ist alternativ zur linearen Abschreibung für nach dem 30. 6. 2020 angeschaffte oder hergestellte Wirtschaftsgüter eine degressive Absetzung für Abnutzung (AfA) möglich, mit einem unveränderlichen Prozentsatz von höchstens 30 %, der auf den jeweiligen Buchwert (Restbuchwert) anzuwenden ist. Die dadurch entstehende Erhöhung der AfA zu Beginn der Nutzungsdauer führt zu Liquiditätsvorteilen für die Unternehmen und soll Investitionsentscheidungen incentivieren. Der Steuerpflichtige kann im Wirtschaftsjahr, in dem die AfA erstmalig zu berücksichtigen ist, wählen, ob die lineare oder die degressive AfA zur Anwendung kommen soll. Der degressive AfA-Satz ist bis zur Obergrenze von 30% frei wählbar; der gewählte Satz ist sodann unverändert fortzuführen und auf den jeweiligen Buchwert (Restbuchwert) anzuwenden.

Für bestimmte Wirtschaftsgüter ist die degressive Abschreibung allerdings ausgeschlossen, insbesondere: Gebäude, Firmenwerte, Kraftfahrzeuge (Gegenausnahme: Kraftfahrzeuge mit einem CO2-Emissionswert von 0 Gramm pro Kilometer), unkörperliche Wirtschaftsgüter (Gegenausnahme: Wirtschaftsgüter, die den Bereichen Digitalisierung, Ökologisierung und Gesundheit/Life-Science zuzuordnen sind), gebrauchte Wirtschaftsgüter.

Für nach dem 30.06.2020 angeschaffte oder hergestellte Betriebsgebäude und Gebäude, die der Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung dienen, ist eine beschleunigte lineare Abschreibung vorgesehen, mit erhöhten Abschreibungsbeträgen in den ersten beiden Jahren ab Anschaffung (3fach im Jahr Eins, zweifach im Jahr Zwei).