Zeitungen und Magazine in der Corona-Krise
Corona-Hilfsfonds
Die Bundesregierung hat in Ergänzung der weitreichende Unterstützungsmaßnahmen am 03.04.2020) bekanntgegeben, dass
- die seit 12.3.2020 zur Verfügung stehende aws Überbrückungsgarantie deutlich ausgebaut wird; und
- zur Unterstützung der österreichischen Wirtschaft als weitere Hilfsmaßnahme ein Betriebskostenzuschuss gewährt wird.
Der Gesamtrahmen aller Maßnahmen des Corona Hilfs-Fonds beträgt 15 Milliarden Euro. Die Abwicklung erfolgt über die neu geschaffene COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG) gemeinsam mit AWS, ÖHT und OeKB; die Antragstellung erfolgt über die Hausbank (single point of contact).
Der Corona-Hilfs-Fonds ist eine Maßnahme im Rahmen des COVID-19-FondsG, dessen Mittel von 4 auf 28 Milliarden aufgestockt wurden. Die COFAG finalisiert zur Zeit die Richtlinien, im Folgenden sind jene Informationen dargestellt, die das BMF bisher veröffentlicht hat.
Garantien
ACHTUNG: Laut Auskunft der AWS erfolgt bei bereits gestellten Anträgen auf AWS Überbrückungsgarantien kein „automatisches Konditionen“ upgrade – die Anpassung der Konditionen muss beantragt werden, dies erfolgt über den zuständigen AWS Kundenbetreuer.
- Besicherungsgegenstand: Betriebsmittelkredite.
- Garantieumfang: 90% der Kreditsumme, max. 3 Monatsumsätze bzw. max. € 120 Mio (kann nur in begründeten Ausnahmefällen erhöht werden).
- Laufzeit: initial maximal 5 Jahre, kann um bis zu 5 Jahre verlängert werden.
- Garantieentgelt: Kreditzinssatz von höchstens 1% ,Garantieentgelte je nach Größe des Unternehmens und Laufzeit der Garantie zwischen 0,25 und 2%.
- Voraussetzung: Standort und Geschäftstätigkeit in Österreich, Liquiditätsbedarf für den heimischen Standort. Bei Aktiengesellschaften dürfen Boni nur bis zu 50% der letztjährigen Boni an Vorstände ausgeschüttet werden und keine Dividendenzahlungen von 16.3.2020 – 16.3.2021 aus dieser Liquiditätshilfe getätigt werden. Nicht finanzierungsfähig sind Umschuldungen von Krediten, Investitionen oder Dividendenzahlungen von 16.3.2020 – 16.3.2021, Boni an Vorstände (begrenzt auf maximal bis zu 50% des Vorjahres) und Aktienrückkäufe.
- Beantragung: Ab 8. April, über die Hausbank. Je nach Unternehmen wird der Antrag dann an die Oesterreichische Kontrollbank (Großunternehmen), an die Austria Wirtschaftsservice GmbH (Klein- und Mittelbetriebe) oder an die Österreichische Hotel- und Tourismusbank GmbH (Tourismusunternehmen) weitergeleitet.
- Auszahlung: Ziel ist es, vollständige Anträge von der Einreichung bis zur Genehmigung binnen 7 Werktagen abzuwickeln. Erste Auszahlungen sollen daher bereits ab 15. April 2020 erfolgen können.
Zuschüsse zur Deckung von Fixkosten
- Voraussetzungen: Unternehmen, die vor der Covid-19-Krise ein gesundes Unternehmen waren (durch die Richtlinien zu spezifieren, voraussichtliches Kriterium: kein Reorganisationsbedarf), Standort und Geschäftstätigkeit in Österreich, Fixkosten sind in Österreich operativ angefallen, Umsatzverlust 2020 während und wegen (Kausalität!) der Corona-Krise zumindest 40%. ACHTUNG: Unternehmen, die mehr als 250 Mitarbeiter zum 31.12.2019 beschäftigt haben und Mitarbeiter gekündigt haben, statt die Kurzarbeit nach Ausbruch der COVID-19-Krise in Anspruch zu nehmen sind ausgeschlossen. Ausgenommen ist zudem der gesamte Finanz- und Versicherungsbereich (Banken, Kreditinstitute, Versicherungen, Wertpapierfirmen und andere Finanzunternehmen, die prudentiellen Aufsichtsbestimmungen unterliegen).
- Höhe: abhängig vom Umsatzausfall des Unternehmens, wenn diese binnen 3 Monaten 2.000 Euro übersteigen, zahlt der Bund: bei 40 – 60% Ausfall: 25% Ersatzleistung; bei 60 – 80% Ausfall: 50% Ersatzleistung; bei 80-100% Ausfall: 75% Ersatzleistung. Der Fixkostenzuschuss ist pro Unternehmen mit maximal EUR 90 Mio. beschränkt.
- Erfasste Kosten: als Fixkosten gelten grundsätzlich Geschäftsraummieten (wenn der Mietzins nicht reduziert werden konnte und in unmittelbaren Zusammenhang mit der Geschäftstätigkeit steht), Versicherungsprämien, Zinsaufwendungen (sofern diese nicht gestundet werden konnten), betriebsnotwendige, vertragliche Zahlungsverpflichtungen (die nicht gestundet oder reduziert werden konnten), Lizenzkosten, Zahlungen für Strom / Gas / Telekommunikation. Wertverlust bei verderblichen/saisonalen Waren, sofern diese während der Covid-Maßnahmen mind. 50 % des Wertes verlieren. Ein angemessener Unternehmerlohn in Höhe von maximal 2000 Euro pro Monat (analog der Regelungen aus dem Härtefallfonds). Bemessungsgrundlage sind die Fixkosten und Umsatzausfälle des Unternehmens zwischen 15. März 2020 und Ende der Covid-Maßnahmen.
- Antrag: Die Anträge haben eine Darstellung der tatsächlich entstandenen Fixkosten und der tatsächlich eingetretenen Umsatzausfälle zu enthalten. Die Angaben sind vor Einreichung vom Steuerberater / Wirtschaftsprüfer zu prüfen und zu bestätigen. Antragstellung erfolgt über online Tool der AWS zu stellen a 15.04.2020 und bis längstens 31.12.2020 (Antragsregistrierung; Vervollständigung ist danach bis 31.08.2020 möglich).
- Auszahlung: Die Auszahlung erfolgt über die Hausbank in Abstimmung mit der AWS nach Feststellung des Schadens, somit nach Ende des Wirtschaftsjahres und Einreichung der Bestätigung des Steuerberaters bzw. Wirtschaftsprüfers über den Umsatzrückgang und die ersatzfähigen Fixkosten.
- Verpflichtungen: sämtliche zumutbaren Maßnahmen zu setzen, um die Fixkosten zu reduzieren und die österreichischen Arbeitsplätze zu erhalten. Die für eine Überprüfung benötigte Unterlagen müssen bei Verlangen ausgehändigt werden, um eine ordnungsgemäße Verwendung der Mittel sicherzustellen.
- Steuerrecht: Der Fixkostenzuschuss unterliegt nicht der Steuerpflicht, aber er reduziert die abzugsfähigen Aufwendungen im betreffenden Wirtschaftsjahr.