Impressum und Offenlegung

Nach der Impressumspflicht hat jedes Medienwerk den Namen oder die Firma des Medieninhabers und des Herstellers sowie den Verlags- und den Herstellungsort anzugeben. Die Verletzung der Bestimmungen des Impressums und der Offenlegung ist mit Verwaltungsstrafen bis zu einer Höhe von EUR 20.000 bedroht.

Nach der Impressumspflicht gemäß § 24 MedienG hat jedes Medienwerk den Namen oder die Firma des Medieninhabers und des Herstellers sowie den Verlags- und den Herstellungsort anzugeben. Auf periodischen Medienwerken sind auch noch die Anschriften des Medieninhabers, der Redaktion des Medienunternehmens sowie Name und Anschrift des Herausgebers anzugeben. Ist ein Inhaltsverzeichnis vorhanden, so ist dort anzugeben, wo das Impressum zu finden ist. In elektronischen wiederkehrenden Medien sind Name oder Firma sowie Anschrift des Medieninhabers und des Herausgebers anzugeben. Diese Veröffentlichungspflichten treffen den Medieninhaber.

Die Offenlegung hat alle beteiligten juristischen und/oder natürlichen Personen auf jeder Beteiligungsstufe zu umfassen. Die Angaben zu den Eigentumsverhältnissen und den Verhältnisse zu anderen Medien sind daher für jede Person, die entweder

  • am Medieninhaber oder
  • an einer direkt oder indirekt am Medieninhaber beteiligten Person beteiligt ist,

zu machen.

Beispiel: Ist Beteiligter eines Medienunternehmens eine Gesellschaft, sind deren Gesellschafter offenzulegen; befindet sich unter diesen wiederum eine Gesellschaft, sind auch deren Gesellschafter offenzulegen usw. Auch Kleinstbeteiligungen sind offenzulegen.

Allfällige Treuhandverhältnisse und stille Beteiligungsverhältnisse sind auf jeder Stufe offenzulegen, d.h.: die Angaben zu Eigentumsverhältnissen und den Verhältnissen zu anderen Medien sind auch betreffend Treugeber und durch stille Beteiligungen Beteiligte und jeweils für allfällige an diesen Beteiligte zu machen.

Die Verpflichtung zur Offenlegung endet erst bei jenen Personen, an denen sich kein Eigentum bzw. keine Beteiligung mehr begründen lässt bzw. kein Stimmrecht einräumen lässt (zB natürliche Person, die nicht treuhändig sondern für sich selbst als wahrer wirtschaftlicher Eigentümer einen Anteil hält).

Zwei Formen der Offenlegung sind möglich:

  • die Offenlegung ist ständig abrufbar auf einer Website veröffentlicht und im Impressum jeder Ausgabe ein Hinweis auf die Web-Adresse, unter der die Offenlegung ständig abrufbar ist, angegeben; oder
  • die Offenlegung wird in jeder Ausgabe publiziert.

Die Verletzung der Bestimmungen des Impressums und der Offenlegung ist mit Verwaltungsstrafen bis zu einer Höhe von EUR 20.000 bedroht.

Das Impressum von Printausgaben, bei denen die Offenlegung online publiziert wird, hat diese auf der Webseite ständig, leicht und unmittelbar auffindbar zur Verfügung zu stellen.

Auch die Blattlinie, d.h die Erklärung der grundlegenden Richtung des periodischen Mediums, ist zu veröffentlichen.